wichtige Info zur B.A.-Arbeit und zur mündlichen Prüfung im Fach Klassische Archäologie
[B.A. Archäologien; B.A. Klassische Archäologie]
Definition
"Bachelorprüfung" meint die Abschlussprüfung, bestehend aus einer schriftlichen Arbeit und einer mündlichen Prüfung. Vorbereitende oder begleitende Kurse gibt es, anders als in manchen anderen Fächern oder auch im Master Archäologie, nicht. Bitte informieren Sie sich über alle Modalitäten anhand der für Sie jeweils gültigen Prüfungsordnung (sowohl allgemeiner Teil als auch Fachanhang):
https://www.bachelormaster.archaeologie.uni-mainz.de/
https://download.uni-mainz.de/verwaltung-sl/ordnungen/PO_BA_Zwei_Faecher_aktuell.pdf
https://download.uni-mainz.de/verwaltung-sl/ordnungen/PO_BA_Archaeologie_aktuell.pdf
Die hier folgenden Erläuterungen fassen einige wesentliche Punkte zusammen.
Zeitplan
Die Bachelorprüfung steht nicht notwendig ganz am Ende des Studiums: Eine Anmeldung ist möglich, sobald 120 Leistungspunkte erworben worden sind. Diese Regelung hat den Vorteil einer flexiblen Studiengestaltung: Der Beginn der Bearbeitungszeit kann mit Blick auf das eigene Zeitbudget (in der oder außerhalb der Vorlesungszeit) von Ihnen selbst definiert werden. Vermeiden Sie aber den Fehler, die Erfüllung der Anforderungen in den alten Sprachen ganz an das Ende des Studiums zu legen!
Besprechen Sie auch rechtzeitig mit den Prüfern/innen einen vorläufigen Termin für die mündliche Prüfung!
Anmeldeverfahren
Für die technisch-administrative Seite ist das Prüfungsamt des Fachbereichs 07 zuständig. Seine Website (https://www.geku.uni-mainz.de/zentrales-pruefungsamt/) bietet alle notwendigen Informationen und hält das Anmeldeformular und andere Papiere zum Download bereit (https://www.geku.uni-mainz.de/zentrales-pruefungsamt/bachelor/dokumente-downloads/). Den geforderten Nachweis, dass mindestens 120 LP erbracht worden sind, erhalten Sie von Herrn Maisuradze (Tel. 39-22587; maisurad@uni-mainz.de; Philosophicum, Zi. 03-558). Mit der Vorlage des vollständig ausgefüllten Anmeldeformulars beginnt die Bearbeitungsfrist der Bachelorarbeit. Die Anmeldung ist jederzeit möglich. Die mündliche Prüfung muss gesondert angemeldet werden.
Prüfer/innen und Themen
Prüfungsberechtigt sind alle in der jeweiligen Fachrichtung Lehrenden. Die Prüfungsordnung sieht vor, dass einer der beiden Prüfer der Bachelorarbeit (gilt nicht für die mündliche Prüfung!) Hochschullehrer/in (= Univ.- oder Juniorprofessor/in) oder habilitiert sein muss (im B.A. Archäologien muss einer der beiden Prüfer Hochschullehrer sein).
Die Festlegung von Thema und Prüfern/innen erfolgt auf Initiative der Prüflinge. Bachelorarbeiten sind in aller Regel als ‚Literaturarbeiten‘ angelegt, mit denen die Fähigkeit zur systematischen Deskription des Gegenstands und zur kritischen Darstellung des Forschungsstands nachgewiesen werden. Die Themen können aber auch aus der Mitarbeit an Forschungsprojekten heraus entwickelt werden.
Die betreuende Person wird bei der exakten Festlegung innerhalb eines Themenfeldes behilflich sein. Um Missverständnisse beim Zuschnitt der Arbeit zu vermeiden, empfiehlt es sich, darauf zu achten, dass das Thema präzise definiert ist und in der Bearbeitungsfrist gut bewältigt werden kann.
Die Bachelorarbeit
Die Bearbeitungsdauer beträgt 8 Wochen. Diese kann "in besonderen Fällen" um zwei Wochen verlängert werden; dafür ist rechtzeitig ein formloser Antrag an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (ggf. über das Prüfungsamt) zu stellen. Durch Krankheit verursachte Verzögerungen sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
Alle Sachfragen im Zusammenhang mit der Bachelorarbeit klären Sie mit der betreuenden Person; Zwischenbesprechungen sind nach der Prüfungsordnung ausdrücklich zulässig. Der Umfang der Bachelorarbeit ist in der Prüfungsordnung des B.A. Archäologien mit ca. 30-40 Seiten Textumfang (ohne Literaturliste, Abbildungen etc.) definiert, was analog als Richtwert auch für den B.A. Klassische Archäologie gilt. Die Angaben zu den Formalia auf der Website des Prüfungsamtes sind nicht verbindlich. Soweit mit den Betreuern nicht anders verabredet, kann als Standard gelten: Text Schriftart Times Roman 12 (oder vergleichbare Serifenschrift), 1,5-zeilig, Anmerkungen Times Roman 10, ebenfalls 1,5-zeilig, Seitenrand oben 2,0 cm, links 2,5 cm, rechts 3,0 cm, unten 2,0 cm; Seitenzahlen unten mittig oder rechts.
Die Bachelorarbeit geben Sie gebunden in zweifacher Ausfertigung sowie in elektronischer Form (PDF) ab.
Begutachtung – Frist bis zur mündlichen Prüfung
Die Bewertung der Bachelorarbeit soll innerhalb von sechs Wochen abgeschlossen sein. Innerhalb von vier Wochen nach der Vorlage der beiden Gutachten zur Bachelorarbeit soll die mündliche Prüfung stattfinden.
Die mündliche Prüfung
Für die 30-minütige mündliche Prüfung legt die Ordnung fest: "Gegenstand der Abschlussprüfung sind der Inhalt der Bachelorarbeit sowie Frage- und Aufgabenstellungen im Kontext des für die Bachelorarbeit gewählten Themas sowie eines weiteren geeigneten Moduls nach Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten, welches im Vorfeld mit den Prüferinnen oder Prüfern (...) abzustimmen ist. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, im Rahmen der Prüfungszeit ihre bzw. seine Arbeit vorzustellen; die Vorstellung darf fünf Minuten nicht überschreiten." Die – nicht verpflichtende! – Vorstellung der eigenen Arbeit sollte nicht in einer Zusammenfassung bestehen, sondern Einzelpunkte herausgreifen, die sinnvoll diskutiert werden können. Alles Weitere kann, auf Initiative des Prüflings, weitgehend frei verabredet werden (freie Themen oder Lehrveranstaltungen eines oder beider Prüfer als Prüfungsgegenstand). Die Prüfer/innen müssen, falls es z.B. terminliche Probleme gibt, nicht mit den Gutachtern/innen der Arbeit identisch sein.
Prüfungswiederholung
Wird die Bachelorarbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, so ist sie nicht bestanden. Die nicht bestandene Prüfung kann einmal, die mündliche Prüfung zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung müssen Sie innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beantragen. Mit „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertete Prüfungsleistungen dürfen nicht wiederholt werden.